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§ 20 HmbAbwG
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Abwasserinformation und Datenverarbeitung

Titel: Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbwG
Gliederungs-Nr.: 2135-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 HmbAbwG – Datenverarbeitung, Zweckbindung

Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz, insbesondere die zur Führung des Abwasserinformationssystems nach § 19 erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes zu erheben und weiterzuverarbeiten.