§ 20 HessLStatG
Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Landesrecht Hessen
§ 20 HessLStatG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Falle einer auf Grund dieses Gesetzes durch Rechtsvorschrift angeordneten Statistik mit Auskunftspflicht
- 1.eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 2.die Antworten auf den vorgesehenen Erhebungsvordrucken nicht in der vorgesehenen Weise erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 19. September 2016 (GVBl. S. 158)