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§ 20 HessLStatG
Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessLStatG
Gliederungs-Nr.: 300-31
gilt ab: 22.12.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 1987 S. 67 vom 22.05.1987

§ 20 HessLStatG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Falle einer auf Grund dieses Gesetzes durch Rechtsvorschrift angeordneten Statistik mit Auskunftspflicht

  1. 1.
    eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  2. 2.
    die Antworten auf den vorgesehenen Erhebungsvordrucken nicht in der vorgesehenen Weise erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 19. September 2016 (GVBl. S. 158)