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§ 20 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Die Kammern

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 HeilBerG M-V – Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung

Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung,

  1. 1.

    wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit wegfallen,

  2. 2.

    wenn es auf den Sitz dem Vorstand der Kammer gegenüber schriftlich und unwiderruflich verrichtet,

  3. 3.

    wenn die Wahl für ungültig erklärt ist.