§ 20 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 3 – Organe der Kammern
§ 20 HeilBerG – Ausschüsse
(1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen bildet die Kammerversammlung für die Dauer der Wahlperiode Ausschüsse.
(2) Ausschussmitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden durch die Kammerversammlung bestimmt; soweit Fraktionen gebildet sind, sind sie nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen.
(3) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertretung.