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§ 20 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

III. Abschnitt – Organe der Kammern

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 HeilBerG

(1) Die Delegiertenversammlung wählt den Vorstand.

(2) Wählbar zum Vorstand sind die Kammerangehörigen, die zur Delegiertenversammlung wählbar sind.

(3) Verliert ein Mitglied des Vorstandes die Wählbarkeit, so scheidet es aus dem Vorstand aus.

(4) Ein Mitglied des Vorstandes kann sein Amt nicht ausüben, wenn gegen dieses Mitglied ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet ist oder wenn gegen dasselbe wegen einer Straftat, die die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, öffentlich Klage erhoben ist.

(5) Die Delegiertenversammlung kann mit Zustimmung von zwei Dritteln ihrer Mitglieder Vorstandsmitglieder abberufen.