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§ 20 HZvG
Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Sonderregelungen

Titel: Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HZvG
Gliederungs-Nr.: 822-15
Normtyp: Gesetz

§ 20 HZvG – Zusatzrentenberechnung

(1) Der Monatsbetrag der Zusatzrente ergibt sich, wenn

  1. 1.
    die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,
  2. 2.
    der für Zusatzrenten maßgebende Rentenartfaktor und
  3. 3.
    der aktuelle Rentenwert

mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(2) Der Ermittlung der Entgeltpunkte sind die in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung versicherten Arbeitsentgelte zu Grunde zu legen.

(3) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

1. Zusatzrenten wegen Alters0,225,
2. Zusatzrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit0,225,
3. Witwen- und Witwerzusatzrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, in dem der Ehegatte verstorben ist,0,225,
anschließend0,135,
4. Halbwaisenzusatzrenten0,0225,
5. Vollwaisenzusatzrenten0,045.
  
  

Bei Witwen- und Witwerzusatzrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten beträgt der Rentenartfaktor immer 0,135.

(4) Bei Ermittlung des Rentenartfaktors für persönliche Entgeltpunkte treten an die Stelle

der Werte 
0,2250,1350,02250,045 
die Werte    bei Beginn der Rente im Jahr
0,30,180,030,06bis 2002
0,29250,17550,029250,05852003
0,28500,17100,028500,05702004
0,27750,16650,027750,05552005
0,27000,16200,027000,05402006
0,26250,15750,026250,05252007
0,25500,15300,025500,05102008
0,24750,14850,024750,04952009
0,24000,14400,024000,04802010
0,23250,13950,023250,04652011

(5) Im Übrigen bestimmen sich die nach Absatz 1 für die Rentenberechnung maßgebenden Faktoren nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Bei Waisenzusatzrenten wird ein Zuschlag nicht gezahlt.