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§ 20 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer → Abschnitt III – Einzelbestimmungen für die Erlaubnis, Bewilligung und Genehmigung

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 HWaG – Benutzungsgebühren

Die Gewässer erster Ordnung sowie diejenigen Gewässer zweiter Ordnung, die von der Freien und Hansestadt Hamburg unterhalten werden, sind Anlagen im Sinne von § 4 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 16. November 1999 (HmbGVBl. S. 256).