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§ 20 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Bewirtschaftung von Gewässern → Zweiter Abschnitt – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 24.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 20 HWG – (zu § 25 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Benutzung zu Zwecken der Fischerei

Das Einbringen von Stoffen, insbesondere von Fischereigeräten und Fischnahrung, in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei, bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.