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§ 20 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 20.12.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 20 HStrG – Nutzung nach bürgerlichem Recht

(1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an öffentlichen Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(2) In Ortsdurchfahrten, deren Straßenbaulast nicht bei der Gemeinde liegt, hat der Träger der Straßenbaulast auf Antrag der Gemeinde die Verlegung von Leitungen, die für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung der Gemeinde erforderlich sind, unentgeltlich zu gestatten, wenn die Verlegung in die in seiner Baulast befindlichen Straßenteile notwendig ist.

(3) 1Im Übrigen dürfen in Ortsdurchfahrten, deren Straßenbaulast nicht bei der Gemeinde liegt, Rechte zur Benutzung der Straße zur Verlegung von Versorgungsleitungen sowie Leitungen zur Abwasserbeseitigung nur mit Zustimmung der Gemeinde eingeräumt werden. 2Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. 3Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn es sich um Leitungen eines Versorgungsunternehmens handelt, das das Recht hat, die Gemeindestraßen zur Versorgung des Gemeindegebietes zu benutzen.

(4) Soweit eine vertragliche Regelung nicht besteht, gilt § 16 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(5) 1Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder einem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. 2Der Gemeinde obliegt die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers. 3Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt zu erheben. 4Zwischen dem Träger der Straßenbaulast und der für die Abwasserentsorgung zuständigen Körperschaft kann eine Pauschalregelung getroffen werden.