§ 20 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 20 HSchAG – Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung
1Die Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung durch Bevollmächtigte ist nur zulässig, wenn die Bevollmächtigten zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt sind. 2Mehrere gesetzliche Vertreter einer Person können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)