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§ 20 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Hochschulgrade

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 20 HSG LSA – Ausschließlichkeit

(1) Akademische Grade werden ausschließlich von Hochschulen und dort nur von den nach der Grundordnung zuständigen Gremien verliehen.

(2) Das Ministerium ist zuständig für die Nachdiplomierung als Folge von Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (Verfassungsgesetz vom 20. September 1990, GBl. I S. 1627).

(3) Andere Titel, insbesondere Diplome und Berufsbezeichnungen, haben durch die Bezeichnung Verwechslungen mit den Graden gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 auszuschließen.