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§ 20 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Erste Staatsprüfung

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 20 HLbG – Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen

(1) Die Hessische Lehrkräfteakademie entscheidet über die Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen.

(2) Für die Zulassung sind nachzuweisen:

  1. 1.

    ein der Studienordnung für das angestrebte Lehramt entsprechendes Studium,

  2. 2.

    das Bestehen der Wahlfachprüfung bei Bewerberinnen und Bewerbern für das Lehramt für Förderpädagogik,

  3. 3.

    der Abschluss der Pflichtmodule mit jeweils mindestens fünf Punkten,

  4. 4.

    die Ableistung des Betriebspraktikums nach § 15 Abs. 1 und

  5. 5.

    die Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit mit mindestens fünf Punkten.

(3) Ein der Studienordnung entsprechendes Studium im Sinne des Abs. 2 Nr. 1 liegt auch ohne den Nachweis über die Ableistung der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums vor, soweit es wegen eingeschränkten Unterrichtsbetriebs aufgrund höherer Gewalt nicht möglich war, die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums in dem vorgesehenen Zeitraum abzuleisten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)