Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 HKHG
Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Landesrecht Hessen

SECHSTER ABSCHNITT – Krankenhausplanung

Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG
Gliederungs-Nr.: 351-66
gilt ab: 01.01.2003
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2010
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 20 HKHG – Krankenhausinvestitionsprogramm, Krankenhausbauprogramm (1)

(1) Zur Förderung des Krankenhausbaus werden jährlich auf der Grundlage des Krankenhausplans

  1. 1.
    ein Krankenhausinvestitionsprogramm und
  2. 2.
    ein im jeweiligen Haushalt veranschlagtes Krankenhausbauprogramm aufgestellt.

(2) Das Krankenhausinvestitionsprogramm wird von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium auf der Grundlage der von ihm als förderungsfähig bestätigten Anmeldungen der Krankenhäuser aufgestellt und jährlich fortgeschrieben. Es enthält diejenigen Investitionsvorhaben, die in den der Aufstellung des Krankenhausbauprogramms nach Abs. 1 Nr. 1 folgenden fünf Jahren unter Berücksichtigung der Finanzplanung des Landes gefördert werden sollen, und den voraussichtlichen Bedarf an Finanzierungsmitteln. Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausinvestitionsprogramms sind die Bedarfsnotwendigkeit, die Dringlichkeit und die Folgekosten der vorgesehenen Investitionen zu berücksichtigen und an die Erfordernisse der strukturellen Gesamtentwicklung anzupassen.

(3) Das Krankenhausbauprogramm enthält die im Rahmen des Investitionsprogramms zur Förderung innerhalb des jeweiligen Haushaltes anstehenden und bei Bedarf weitere dringende, nicht vorhersehbare und unabweisbare Investitionsmaßnahmen sowie den hierfür erforderlichen Finanzbedarf. Es ist bis zum 31. Juli des Vorjahres von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium aufzustellen. Es wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht mit dem Vorbehalt, dass die entsprechenden Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt werden.

(4) Zur Vorbereitung des Krankenhausbauprogramms kann das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium für die im Rahmen des Krankenhausinvestitionsprogramms vorgesehenen Investitionsmaßnahmen vorläufige Krankenhausbauprogramme aufstellen. Für die in ein vorläufiges Krankenhausbauprogramm aufgenommenen Investitionsmaßnahmen können die zur Förderung notwendigen Planungsarbeiten durchgeführt werden. Die hierfür entstehenden Kosten sind zuwendungsfähig. Sie werden erstattet, wenn eine Investitionsmaßnahme aus Gründen, die das Land zu vertreten hat, nicht zur Ausführung kommt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 43 des Gesetzes i.d.F. vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587).