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§ 20 HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – Jagdausübung

Titel: Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HJagdG
Gliederungs-Nr.: 87-32
gilt ab: 23.06.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 271 vom 20.06.2001

§ 20 HJagdG – Wegerecht

(1) 1Wer die Jagd ausübt und den Weg zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder den Jagdbezirk nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen kann, ist zum Betreten eines fremden Jagdbezirks in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg befugt (Jägernotweg). 2Der Jägernotweg wird, falls erforderlich, von der Jagdbehörde festgelegt.

(2) Der Jägernotweg darf nur von Jagdausübungsberechtigten, Jagdaufsehern und von Inhabern einer Jagderlaubnis nach § 12 benutzt werden; andere Personen müssen von Jagdausübungsberechtigten oder von Jagdaufsehern begleitet werden.

(3) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen im Futteral getragen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.

(4) 1Grundstückseigentümer, über deren Grundstücke der Jägernotweg führt, können eine angemessene Entschädigung verlangen. 2Sie wird auf Antrag der Beteiligten von der Jagdbehörde festgesetzt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)