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§ 20 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Berufsangehörige → Siebter Titel – Gemeinsame Verfahrensvorschriften

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 20 HIngG – Versagungsgründe

(1) Die Eintragung in ein nach diesem Gesetz zu führendes Berufsverzeichnis ist einer berufsangehörigen Person zu versagen,

  1. 1.

    solange ihr nach § 70 des Strafgesetzbuches die Ausübung des Berufs als Ingenieurin oder Ingenieur oder Stadtplanerin oder Stadtplaner verboten oder nach § 35 der Gewerbeordnung die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit untersagt ist oder

  2. 2.

    wenn sie wegen einer Straftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt, dass diese zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach den §§ 4 und 7 ungeeignet ist.

(2) Die Eintragung kann versagt werden,

  1. 1.

    solange die berufsangehörige Person infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist,

  2. 2.

    wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages

    1. a)

      eine eidesstattliche Versicherung bis zum 31. Dezember 2012 nach § 807 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abgegeben oder eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung erteilt wurde,

    2. b)

      das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet wurde oder der Antrag auf Eröffnung mangels Masse abgewiesen wurde,

    3. c)

      wenn sich aus sonstigen Gründen ihre persönliche Unzuverlässigkeit ergibt.

(3) Bei Berufsgesellschaften, die die Führung einer nach diesem Gesetz geschützten Berufsbezeichnung von einer berufsangehörigen Person herleiten, gilt Abs. 1 und 2 entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)