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§ 20 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 01.01.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 20 HessHG 2009 – Prüfungsordnungen

(1) 1Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen erlassen und vom Präsidium genehmigt werden. 2Die für die jeweiligen Prüfungsverfahren übereinstimmend geltenden Regelungen werden von den Hochschulen durch Satzung (allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen) festgelegt.

(2) Die Prüfungsordnungen regeln das Prüfungsverfahren und die Prüfungsanforderungen, insbesondere

  1. 1.

    das Ziel, den Inhalt und den Aufbau des Studiums sowie den zu verleihenden Hochschulgrad,

  2. 2.

    das Qualifikationsziel, die Teilnahmevoraussetzungen und die Arbeitsbelastung der einzelnen Module,

  3. 3.

    Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsgremien,

  4. 4.

    die Regelstudienzeit,

  5. 5.

    die vor und während des Studiums nachzuweisenden Praktika, besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten,

  6. 6.

    die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen, die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten, die Dauer der mündlichen Prüfungen,

  7. 7.

    die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen und zu deren Wiederholung,

  8. 8.

    Prüfungsteile, bei denen ein Freiversuch möglich ist,

  9. 9.

    die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 18 Abs. 6,

  10. 10.

    die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung sowie die Prüfungsformen,

  11. 11.

    die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen einschließlich der Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung der Prüfung sowie die Ermittlung der Ergebnisse,

  12. 12.

    die Folgen bei Nichteinhaltung der Fristen nach Nr. 6 und von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,

  13. 13.

    das Recht zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen nach abgeschlossener Prüfung und

  14. 14.

    bei Masterstudiengängen die besonderen Zugangsvoraussetzungen.

(3) 1Prüfungsordnungen enthalten Regelungen über den Nachteilsausgleich für Studierende, denen aufgrund einer Behinderung oder einer schweren Krankheit die Ableistung einer Prüfung in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise nicht oder nur erschwert möglich ist, und ermöglichen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit. 2Auch sind Erkrankungen von betreuungsbedürftigen Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen im Rahmen der Regelungen über den Nachteilsausgleich zu berücksichtigen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).