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§ 20 HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Aufbau und Organisation der Hochschule → 1. – Die zentrale Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 20 HG – Die Rechtsstellung der hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2014 durch Artikel 17 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 78 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

(1) Hauptberufliche Mitglieder des Präsidiums können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden.

(2) Steht die Gewählte oder der Gewählte in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einer der Hochschulen nach § 1 Abs. 2 oder zum Land, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt unberührt. Steht sie oder er in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer der Hochschulen nach § 1 Abs. 2 oder zum Land, dauert auch dieses Beschäftigungsverhältnis fort; § 17 Abs. 4 Landesbeamtengesetz ist nicht anwendbar. Die Rechte und Pflichten aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis ruhen; Satz 1 Halbsatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Das hauptberufliche Präsidiumsmitglied, das zugleich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrecht-rechtlichen Dienstverhältnis gemäß Absatz 2 steht, ist mit Ablauf seiner Amtszeit, mit seiner Abwahl oder mit der Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder seines unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Steht das hauptberufliche Präsidiumsmitglied nicht zugleich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis gemäß Absatz 2, gilt § 31 Abs. 3 Landesbeamtengesetz auch für den Fall der Beendigung der Amtszeit durch Abwahl. Das privatrechtliche Dienstverhältnis, in dem die Rechte und Pflichten als hauptamtliches Präsidiumsmitglied geregelt sind, ist im Fall der Abwahl zu kündigen.

(4) Die Hochschule kann insbesondere diejenigen, die als hauptberufliche Präsidiumsmitglieder nicht zugleich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis gemäß Absatz 2 stehen, nach Beendigung der Amtszeit in den Hochschuldienst übernehmen. Dies kann auch Gegenstand einer Zusage vor Amtsantritt sein.