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§ 20 HG 2013
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2013,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 20 HG 2013 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, nach Zustimmung des Finanzausschusses Aktien der AKN Eisenbahn AG zu erwerben, dafür erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten oder zu ändern sowie zusätzliche Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt wird.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für den Fachbereich Steuerverwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz das notwendige Personal, insgesamt bis zu neun Personen, gegen Kostenübernahme zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Finanzministerium darf im Zusammenhang mit den Auswirkungen von Tierseuchen gegen Deckung zusätzliche Haushaltsmittel bereitstellen, erforderliche neue Titel einrichten und Haushaltsmittel umsetzen.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei der Umstellung des Kapitals (Grund-, Stiftungs-, Stammkapital) der Beteiligungen des Landes auf den Euro Kapitalerhöhungen vorzunehmen, die erforderlich sind, den gesetzlichen Vorgaben unter Beibehaltung der bestehenden Anteilsrelationen zu entsprechen.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für das Projekt E-Beihilfe Mittel bis zu einer Höhe von 95.600 Euro aus den zu erwartenden Einsparungen bei Titel 1106 - 441 11 MG 01 in das Kapitel 0507 zur Deckung der mit dem Projekt in Zusammenhang stehenden Personalausgaben umzusetzen.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Mehreinnahmen und nicht verbrauchte Ausgaben der Hauptgruppen 4 bis 8 innerhalb des Kapitels 0507 Titel für die Zuführungen an eine zweckgebundene Rücklage, Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus und nach Zustimmung des Finanzausschusses die Anteile des Landes an der AKN-Eisenbahn AG (AKN) zu veräußern.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung eines anerkannten Raumbedarfs Gebäude oder Räume grundsätzlich durch die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) anzumieten, sofern die Haushaltsdeckung dargelegt wird. Der Einwilligung des Finanzausschusses bedarf es in den Fällen, in denen es sich nicht um ein laufendes Geschäft im Sinne des § 38 Abs. 5 LHO handelt.

(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die zur Aufgabenerledigung der Fachaufsicht Geschäftsbereich Bundesbau durch das Amt für Bundesbau erforderlichen Anpassungen aufgrund sich ändernder Aufgaben und Bauvolumina vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken sowie im Einvernehmen mit dem Bund Planstellen und Stellen ausgebracht oder geändert werden, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit dem Aufbau eines "Mobilen Sachgebiets" in der Steuerverwaltung im Kapitel 0505 erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken sowie Planstellen und Stellen einschließlich notwendiger Vermerke einzurichten, umzusetzen oder zu ändern, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit den öffentlichen-rechtlichen Religionsgemeinschaften eine Vereinbarung über die Verteilung von Versorgungslasten bei Wechsel von Beamtinnen und Beamten oder Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zwischen dem Land und den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften abzuschließen, die den Regelungen des Versorgungslastenteilungsgesetzes entspricht.

(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Falle eines nachweisbaren Mehr- oder Minderbedarfs bei der Bewirtschaftung der Liegenschaften Landeslabor Neumünster und des Landesbetriebes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz SH (LKN) Mittelumsetzungen in entsprechender Höhe zwischen den Einzelplänen 13 und 12 vorzunehmen.

(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(14) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit den zuständigen Ressorts im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen des Landes sowie der Umsetzung der aus diesen Sondervermögen finanzierten Programme Titel und Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.