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§ 20 HG 2011
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 5 – Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2011,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 20 HG 2011 – Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen (1)

(1)Förderung des Sportstättenbaus

Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Förderung des Sportstättenbaus in Nordrhein-Westfalen Bürgschaften und Gewährleistungen zugunsten der NRW.BANK für Darlehen an gemeinnützige Sportvereine und -verbände bis zu einer Gesamthöhe von 45.000.000 Euro je Haushaltsjahr zu übernehmen.

(2)Bürgschaften zur Ansiedlung von Industrieunternehmen

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Sicherstellung der Finanzierung von Grundstücksankäufen, die der Ansiedlung von Industrieunternehmen mit großflächigem Bedarf an Betriebsgrundstücken dienen, Bürgschaften bis zu einer Höhe von 46.000.000 Euro zu übernehmen.

(3)Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft

Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft GmbH, Köln, bis zu 5.000.000 Euro zu übernehmen.

(4)Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungen und Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, bis zu 100.000.000 Euro zu übernehmen.

(5)Wohnungsbauförderung durch die NRW.BANK

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zugunsten der NRW.BANK für Darlehen zur Wohnungsbauförderung bis zur Höhe von 5.000.000 Euro, zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau und zur Gründung von Wohnungsbaugenossenschaften Bürgschaften bis zur Höhe von 230.000.000 Euro zu übernehmen.

(6)NRW.BANK; WestLB AG

Das Finanzministerium wird ermächtigt, gegenüber der NRW.BANK den Wert der Beteiligung der NRW.BANK an der WestLB AG, Düsseldorf und Münster, bis zu einer Höhe von 2.487.321.300 Euro zu garantieren.

(7)WestLB AG

Das Finanzministerium wird ermächtigt, sich vertraglich zu verpflichten, das Ausfallrisiko für näher zu bestimmende Risiken aus Finanzinstrumenten zu übernehmen, deren Risiko die WestLB AG am 31. Dezember 2007 trägt und die auf eine Zweckgesellschaft übertragen worden sind. Der Haftungshöchstbetrag ist auf 5.000.000.000 Euro, die Laufzeit der Verpflichtung des Landes ist auf die Laufzeit der abzusichernden Finanzinstrumente zu begrenzen. Abgesichert werden dürfen alle Zahlungsausfälle (Kapital und Zinsen) auf die abgesicherten Finanzinstrumente beziehungsweise auf gegebenenfalls zur Refinanzierung der Finanzinstrumente ausgegebene Schuldverschreibungen bis zur Endfälligkeit der Finanzinstrumente.

(8)WestLB AG II

Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags alle im Rahmen der Auslagerung der nicht-strategienotwendigen Geschäftsbereiche und Risikopositionen der WestLB AG auf eine Abwicklungsanstalt nach § 8a Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1980), erforderlichen Verpflichtungen für das Land einzugehen.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011) vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248)

Vom 12. März 2013 (GV. NRW. S. 268)

Aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2013 - VerfGH 7/11 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011) vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248) in Verbindung mit dem beigefügten Gesamtplan und dem beigefügten Haushaltsplan verstößt insoweit gegen Art. 83 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW) und ist insoweit nichtig, als die in den Haushaltsplan eingestellten Einnahmen aus Krediten die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen überschreiten.

Die Entscheidung hat gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Gesetzeskraft.