Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 HDSG
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeiner Datenschutz → Dritter Abschnitt – Rechte des Betroffenen

Titel: Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSG
Gliederungs-Nr.: 300-28
gilt ab: 01.07.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 24.05.2018
Fundstelle: GVBl. I 1999 S. 98 vom 19.02.1999

§ 20 HDSG – Schadensersatz (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).

(1) 1Wird der Betroffene durch eine unzulässige oder unrichtige automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten in seinen Rechten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beeinträchtigt, so hat ihm der Träger der Daten verarbeitenden Stelle den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2In schweren Fällen kann der Betroffene auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. 3Der Ersatzpflichtige haftet jedem Betroffenen für jedes schädigende Ereignis bis zu einem Betrag von 250.000 Euro.

(2) Bei einem Mitverschulden des Betroffenen ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches und auf die Verjährung sind die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(3) Weitergehende sonstige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(4) Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten steht offen.