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§ 20 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Behördliches Disziplinarverfahren → Erster Abschnitt – Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 24.11.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 20 HDG – Einleitung von Amts wegen

(1) 1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die oder der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten. 2Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. 3Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) 1Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn zu erwarten ist, dass eine Disziplinarmaßnahme nach § 17, oder wenn feststeht, dass eine Disziplinarmaßnahme nach § 18 nicht ausgesprochen werden darf. 2Gleiches gilt, wenn feststeht, dass das einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten zur Last gelegte Dienstvergehen den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme nach §§ 14 oder 15 nicht rechtfertigt. 3Die Gründe sind aktenkundig zu machen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.

(3) 1Von der Einleitung kann abgesehen werden, sofern der der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt feststeht, die Durchführung eines Disziplinarverfahrens von der oder dem Dienstvorgesetzten wegen der geringen Bedeutung des Vorwurfs nicht für erforderlich gehalten wird und die künftige Beachtung der Dienstpflichten durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt ist. 2Ein Absehen von der Einleitung nach Satz 1 kommt nicht in Betracht, sofern der Verdacht besteht, dass ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes vorliegt.

(4) 1Soll gegen Beamtinnen oder Beamte, die mehrere Ämter innehaben, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, teilt die oder der einleitende Dienstvorgesetzte dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. 2Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen die Beamtin oder den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. 3Hat eine Beamtin oder ein Beamter mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die oder der für das Hauptamt zuständige Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einleiten.

(5) Die Zuständigkeiten nach Abs. 1 bis 4 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt.