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§ 20 HBesG
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBesG
Gliederungs-Nr.: 323-153
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013

§ 20 HBesG – Sonstige Zuwendungen

1Neben Besoldung und Aufwandsentschädigung dürfen die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Geldzuwendungen ihren Beamtinnen und Beamten nur nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Regelungen gewähren. 2Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)