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§ 20 HAltPflHG
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Zuständigkeiten

Titel: Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAltPflHG
Gliederungs-Nr.: 353-56
gilt ab: 01.01.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2027
Fundstelle: GVBl. I 2007 S. 381 vom 19.07.2007

§ 20 HAltPflHG – Zuständige Behörde

(1) 1Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und des Altenpflegegesetzes, soweit auf dieser Grundlage die Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 66 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes abgeschlossen wird, ist das für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerium. 2Die für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, einzelne Aufgaben nach dem Altenpflegegesetz und nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung einer anderen Behörde oder einer sonstigen geeigneten Stelle zu übertragen.

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Abs. 1 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.

(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 7 sowie die Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 5 Satz 3, § 10 Abs. 3 Satz 2 und § 19 Satz 1 erlässt die für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

(4) Zuständige Behörde für den Erlass der Rahmenlehrpläne für die Ausbildungen in der Altenpflege und der Altenpflegehilfe ist das für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständige Ministerium.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)