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§ 20 HAG
Heimarbeitsgesetz
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Entgeltregelung

Titel: Heimarbeitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HAG
Gliederungs-Nr.: 804-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 HAG – Art der Entgelte

1Die Entgelte für Heimarbeit sind in der Regel als Stückentgelte, und zwar möglichst auf der Grundlage von Stückzeiten zu regeln. 2Ist dieses nicht möglich, so sind Zeitentgelte festzusetzen, die der Stückentgeltberechnung im Einzelfall zu Grunde gelegt werden können.