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§ 20 GkZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Aufsicht

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GkZ
Gliederungs-Nr.: 2020-14
Normtyp: Gesetz

§ 20 GkZ – Aufsichtsbehörde

(1) Für die Aufsicht gelten die §§ 120 bis 131 der Gemeindeordnung entsprechend.

(2) Aufsichtsbehörde ist die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde, wenn nur ihrer oder seiner Aufsicht unterstehende Gemeinden und Ämter beteiligt sind, im Übrigen das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport. Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport kann die Aufsicht auf eine Landrätin oder einen Landrat als untere Landesbehörde übertragen, es sei denn, dass dem Zweckverband ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt angehört.