Gesetze

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§ 20 GebrMG
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Bundesrecht
Titel: Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GebrMG
Gliederungs-Nr.: 421-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 GebrMG – Zwangslizenz

Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erteilung oder Zurücknahme einer Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz (§ 24) und über das Verfahren (§§ 81 bis 99, 110 bis 122a) gelten für eingetragene Gebrauchsmuster entsprechend.