§ 20 G 10
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10)
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10)
Bundesrecht
Abschnitt 7 – Schlussvorschriften
§ 20 G 10 – Entschädigung
1Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Absatz 1 und 1a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. 2In den Fällen der §§ 5 und 8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.
Zu § 20: Neugefasst durch G vom 29. 4. 2009 (BGBl I S. 994), geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl I S. 2274).