§ 20 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 5 – Sitzungen des Landtages
§ 20 GO LT 2015 – Sitzungsleitung und Erledigung vor Eintritt in die Tagesordnung
(1) Die Präsidentin eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung werden die Anzeigen der Präsidentin behandelt:
- 1.
das Eintreten und Ausscheiden von Mitgliedern des Landtages,
- 2.
die Namen der Fraktionsvorsitzenden, ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen, der Parlamentarischen Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen sowie Veränderungen in der Mitgliedschaft in den Fraktionen oder Gruppen,
- 3.
die Mitteilungen der Präsidentin über die in den Ausschüssen erfolgten Wahlen,
- 4.
Abwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung und deren Vertretung.