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§ 20 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Sitzungen des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 GO LT 2015 – Sitzungsleitung und Erledigung vor Eintritt in die Tagesordnung

(1) Die Präsidentin eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung werden die Anzeigen der Präsidentin behandelt:

  1. 1.

    das Eintreten und Ausscheiden von Mitgliedern des Landtages,

  2. 2.

    die Namen der Fraktionsvorsitzenden, ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen, der Parlamentarischen Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen sowie Veränderungen in der Mitgliedschaft in den Fraktionen oder Gruppen,

  3. 3.

    die Mitteilungen der Präsidentin über die in den Ausschüssen erfolgten Wahlen,

  4. 4.

    Abwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung und deren Vertretung.