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§ 20 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

V. – Sitzungen des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 20 GO LT 2010 – Sitzungsleitung und Erledigung vor Eintritt in die Tagesordnung (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung werden die Anzeigen des Präsidenten behandelt:

  1. 1.

    das Eintreten und Ausscheiden von Abgeordneten,

  2. 2.

    die Namen der Fraktionsvorsitzenden, ihrer Stellvertreter, der Parlamentarischen Geschäftsführer sowie Veränderungen in der Mitgliedschaft in den Fraktionen,

  3. 3.

    die Mitteilungen des Präsidenten über die in den Ausschüssen erfolgten Wahlen,

  4. 4.

    Abwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung und deren Vertretung.