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§ 20 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

V. – Sitzungen des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 GO LT 2005 – Sitzungsleitung und Erledigung vor Eintritt in die Tagesordnung (1)

(1) Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung werden die Anzeigen des Präsidenten behandelt:

  1. 1.
    das Eintreten und Ausscheiden von Abgeordneten,
  2. 2.
    die Namen der Fraktionsvorsitzenden, ihrer Stellvertreter, der Parlamentarischen Geschäftsführer sowie Veränderungen in der Mitgliedschaft in den Fraktionen,
  3. 3.
    die Mitteilungen des Präsidenten über die in den Ausschüssen erfolgten Wahlen,
  4. 4.
    die einen Beschluss des Landtages erfordernden Urlaubsgesuche,
  5. 5.
    Abwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung und deren Vertretung.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)