§ 20 GO, Einsetzung von Unterausschüssen

(1) Jeder Ausschuss kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Unterausschüsse einsetzen, sich über ihre Arbeit berichten lassen und sie wieder auflösen. In die Unterausschüsse können auch stellvertretende Ausschussmitglieder entsandt werden.

(2) In einem Unterausschuss muss jede Fraktion, die im Ausschuss vertreten ist, auf ihr Verlangen mindestens mit einem Mitglied vertreten sein. Im Übrigen sind die Grundsätze des § 15 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(3) Ist eine Vorlage mehreren Ausschüssen zur Beratung überwiesen worden oder fällt ein Verhandlungsgegenstand in den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüsse, können diese einen gemeinsamen Unterausschuss bilden.

(4) Die Unterausschüsse bereiten die Beratungen und Beschlüsse ihrer Ausschüsse vor. Sie dürfen sich nur mit den Gegenständen befassen, die ihnen ihre Ausschüsse aus den überwiesenen Beratungsgegenständen weiterüberwiesen haben.