§ 20 GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht
III. – Die Sitzungen des Bundesrates → 2. – Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 20 GO BR – Leitung der Sitzung
(1) Der Präsident leitet die Sitzungen des Bundesrates.
(2) Sind Präsident und Vizepräsidenten gleichzeitig verhindert, eine Sitzung zu leiten, so übernimmt der dem Lebensalter nach älteste Regierungschef die Leitung der Sitzung.