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§ 20 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen

III. Teil – Die Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GOL
Gliederungs-Nr.: 13-30
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Geschäftsordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 20 GOL – Beschlüsse von finanzieller Bedeutung

1Beschließt die Landesregierung in einer Frage von finanzieller Bedeutung gegen oder ohne die Stimme der Finanzministerin oder des Finanzministers, so kann diese oder dieser gegen den Beschluss Widerspruch erheben. 2Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung erneut abzustimmen. 3Die Durchführung der Angelegenheit, welcher widersprochen worden ist, muss unterbleiben, wenn in der neuen Abstimmung die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident nicht mit der Mehrheit gestimmt hat. 4Das Verfahren nach Satz 1 bis 3 findet auch Anwendung, wenn die Landesregierung bei einer Angelegenheit von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung nach § 28 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung gegen oder ohne die Stimme der Finanzministerin oder des Finanzministers entschieden hat. 5Die Rechte aus Art. 143 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen bleiben unberührt.