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§ 20 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Vorbereitung der Wahl

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 GKWG – Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Jeder Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss deren Namen tragen. Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleiterin oder der Wahlleiter einen Zusatz verlangen.

(2) Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(3) Als Bewerberin oder Bewerber einer politischen Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer

  1. 1.

    in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder

  2. 2.

    in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der von Mitgliederversammlungen nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung)

hierzu gewählt worden ist. Die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Versammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung.

(4) Die Wahlen dürfen frühestens 44 Monate, für die Vertreterversammlung frühestens 38 Monate nach Beginn der Wahlperiode der Vertretungen der Gemeinden und Kreise stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.

(5) Tritt in einem Wahlvorschlag eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger als Bewerberin oder Bewerber auf, ist dem Wahlvorschlag eine Versicherung an Eides statt der Bewerberin oder des Bewerbers beizufügen, dass sie oder er im Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 5). Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zuständig; sie oder er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.