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§ 20 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER TEIL – Die Feuerwehren → 3. ABSCHNITT – Landesfeuerwehrschule

Titel: Feuerwehrgesetz (FwG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FwG
Gliederungs-Nr.: 2151-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 FwG

Die Landesfeuerwehrschule ist eine Einrichtung des Landes zur Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehren. Sie untersteht dem Innenministerium.