§ 20 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg
DRITTER TEIL – Die Feuerwehren → 3. ABSCHNITT – Landesfeuerwehrschule
§ 20 FwG
Die Landesfeuerwehrschule ist eine Einrichtung des Landes zur Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehren. Sie untersteht dem Innenministerium.