§ 20 FlüAG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 5 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20 FlüAG – Pauschalenüberprüfung
Die Pauschalen nach § 15 Absatz 3 sind auf der Grundlage der im Jahr 2016 bestehenden Verhältnisse zu überprüfen und durch Rechtsverordnung der obersten Aufnahmebehörde erforderlichenfalls neu festzusetzen.