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§ 20 FAG
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Zwischengemeindlicher Finanzausgleich

Titel: Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 605.16
Normtyp: Gesetz

§ 20 FAG – Erhöhung der Umlagesätze

(1) Eine Erhöhung der Umlagesätze innerhalb des Haushaltsjahres muss jeweils bis zum 31. Mai vom Kreistag beschlossen sein. Die Absicht der Erhöhung ist den kreisangehörigen Gemeinden spätestens drei Wochen vor der Beschlussfassung anzuzeigen. Gleiches gilt für die erstmalige Festsetzung von gegenüber dem Vorjahr höheren Umlagesätzen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann jede Gemeinde die Verschiebung der Kreistagssitzung in dem Umfang verlangen, wie die Frist überschritten wurde.

(2) Die beschlossene Änderung der Umlagesätze ist den kreisangehörigen Gemeinden spätestens zwei Wochen nach der Beschlussfassung mitzuteilen. Nur dann ist eine Rückwirkung auf den Beginn des Haushaltsjahres möglich.

(3) Der Rechtsaufsichtsbehörde muss die Erhöhung der Umlagesätze unmittelbar nach der Beschlussfassung des Kreistages zur Genehmigung vorgelegt werden. Sie hat ihre Entscheidung innerhalb eines Monats nach Vorlage dem Landkreis bekannt zu geben. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt der Beschluss als genehmigt, sofern der Landkreis einer Fristverlängerung nicht zugestimmt hat.