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§ 20 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Allgemeine Finanzzuweisungen → Zweiter Abschnitt – Schlüsselzuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 20 HFAG – Ergänzungsansätze

(1) 1Ist die Einwohnerzahl einer Gemeinde zum Stichtag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 um mehr als 5 Prozent geringer, als sie zehn Jahre zuvor war, wird ihr ein Ergänzungsansatz für Bevölkerungsrückgang gewährt. 2Der Ergänzungsansatz wird ermittelt, indem der Hauptansatz mit dem 5 Prozent übersteigenden Prozentsatz des Bevölkerungsrückgangs multipliziert wird. 3§ 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Im Ländlichen Raum gelegene kreisangehörige Gemeinden erhalten einen Ergänzungsansatz in Höhe von 3 Prozent ihrer Einwohnerzahl.

(3) 1Sinkt in einer kreisangehörigen Gemeinde, die kein Mittelzentrum oder Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums ist, die für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebliche Einwohnerzahl unter 7 500, erhält sie einen Ergänzungsansatz in Höhe von 5 Prozent ihrer Einwohnerzahl, solange ihre Einwohnerzahl nicht unter 6 750 sinkt. 2Dasselbe gilt für Gemeinden, bei denen im Ausgleichsjahr 2015 nach § 10 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), aufgehoben durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung der für den Hauptansatz maßgebliche Prozentsatz weiterhin 121 betragen hat, solange ihre Einwohnerzahl nicht unter 6 750 sinkt.