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§ 20 DSchG
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Denkmalbehörden

Titel: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,NI
Gliederungs-Nr.: 22510010000000
Normtyp: Gesetz

§ 20 DSchG – Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden

(1) Soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, sind die unteren Denkmalschutzbehörden zuständig. Betrifft die Durchführung dieses Gesetzes den Bereich einer Bundeswasserstraße oder des Küstengewässers, so ist abweichend von Satz 1 die oberste Denkmalschutzbehörde zuständig. Für Maßnahmen im Bereich des Küstengewässers ist das Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erforderlich.

(2) Die unteren Denkmalschutzbehörden stellen in Angelegenheiten auf dem Gebiet der Bodendenkmalpflege unverzüglich das Benehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege her. Die oberste Denkmalschutzbehörde befreit eine untere Denkmalschutzbehörde, die in ausreichendem Maß mit archäologischen Fachkräften besetzt ist, von dem Erfordernis der Herstellung des Benehmens. Archäologische Fachkräfte sind Personen, die nachgewiesen haben, dass sie durch ihre Ausbildung oder durch archäologische Tätigkeiten hinreichende Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Bodendenkmalpflege erworben haben. Eine untere Denkmalschutzbehörde, die von dem Erfordernis der Herstellung des Benehmens befreit worden ist, hat der obersten Denkmalschutzbehörde Veränderungen in der Besetzung mit archäologischen Fachkräften unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei beweglichen Bodenfunden nach dem Fundort. Bei Gefahr im Verzuge kann auch die Denkmalschutzbehörde Anordnungen erlassen, in deren Bezirk sich der Gegenstand befindet. Die zuständige Denkmalschutzbehörde ist unverzüglich zu unterrichten.