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§ 20 DSchG
Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 5 – Enteignung

Titel: Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,SH
Gliederungs-Nr.: 224-11
Normtyp: Gesetz

§ 20 DSchG – Vorübergehende Inbesitznahme eines Kulturdenkmals

(1) Die obere Denkmalschutzbehörde kann ein Kulturdenkmal bis zur Dauer von einem Monat in Besitz nehmen, wenn auf andere Weise von ihm eine Schädigung nicht abgewendet werden kann. Wird innerhalb dieser Frist das Enteignungsverfahren eingeleitet, kann die Besitznahme bis zum Abschluss desselben verlängert werden.

(2) Die Anordnung ist den Beteiligten zuzustellen.

(3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Kulturdenkmals ist für die durch den Besitzentzug entstehenden Vermögensnachteile zu entschädigen.

Über Art und Höhe der Entschädigung entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde nach Anhörung der Beteiligten.