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§ 20 DSchG
Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

VI. Abschnitt

Titel: Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,ST
Gliederungs-Nr.: 2242.1
Normtyp: Gesetz

§ 20 DSchG – Finanzierung

(1) Das Land Sachsen-Anhalt trägt, unbeschadet bestehender Verpflichtungen, zu den Kosten der Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmalen nach Maßgabe der im Haushalt bereitgestellten Mittel bei.

(2) Von der obersten Denkmalbehörde werden Zuschüsse bereitgestellt, die nach Anhörung des Denkmalfachamtes je nach Dringlichkeit und unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Eigentümer und Verfügungsberechtigten Zuschüsse für die Konservierung, Instandsetzung und Restaurierung von Kulturdenkmalen auf Antrag bewilligt werden können. Ein angemessener Anteil dieser Mittel kann für besondere Vorhaben des Denkmalfachamtes zur Verfügung gestellt werden.

(3) Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervorteilen werden von den zuständigen unteren Denkmalschutzbehörden auf Antrag erteilt.

(4) Das Land soll anerkannte Denkmalpflege-Organisationen, gemeinnützige Träger und Einzelpersonen, die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahrnehmen, entsprechend ihrer Leistungen im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushaltes fördern.

(5) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten erhoben, wenn durch Dritte Leistungen in Anspruch genommen werden, die über den Umfang dieses Gesetzes hinausgehen. Das für den Denkmalschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Kosten durch gesonderte Gebührenordnung nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154) festzulegen.

(6) Die Verwaltungskosten, die den Landkreisen und Gemeinden durch die Ausführung dieses Gesetzes entstehen, werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches gedeckt.