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§ 20 BremSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Bußgeldvorschriften

Titel: Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSeilbG
Gliederungs-Nr.: 90-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BremSeilbG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 eine Seilbahn betreibt oder
  2. 2.
    entgegen § 15 Abs. 1 der Aufsichtsbehörde oder der nach § 16 Abs. 2 Satz 2 beauftragten Stelle nicht alle Vorkommnisse mitteilt, die für die Betriebssicherheit der Seilbahn von Bedeutung sein können oder die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen;
  3. 3.
    entgegen § 5 Abs. 1 eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen § 5 Abs. 2 eine Änderung beginnt;
  4. 4.
    entgegen § 3 Abs. 1 eine Seilbahn baut oder die Anlage ändert.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.