§ 20 BremSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 3 – Bußgeldvorschriften
§ 20 BremSeilbG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 eine Seilbahn betreibt oder
- 2.entgegen § 15 Abs. 1 der Aufsichtsbehörde oder der nach § 16 Abs. 2 Satz 2 beauftragten Stelle nicht alle Vorkommnisse mitteilt, die für die Betriebssicherheit der Seilbahn von Bedeutung sein können oder die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen;
- 3.entgegen § 5 Abs. 1 eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen § 5 Abs. 2 eine Änderung beginnt;
- 4.entgegen § 3 Abs. 1 eine Seilbahn baut oder die Anlage ändert.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.