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§ 20 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 2. Abschnitt – Allgemeine und besondere Befugnisse der Polizei

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BremPolG – Verfahren beim Betreten und bei der Durchsuchung von Wohnungen

(1) Wohnungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur auf Grund richterlicher Anordnung durchsucht werden. Für die Anordnung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(2) Bei dem Betreten oder der Durchsuchung einer Wohnung hat deren Inhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so soll ein Vertreter, ein erwachsener Angehöriger, eine Person seines Vertrauens oder eine andere Person hinzugezogen werden.

(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund des Betretens oder der Durchsuchung unverzüglich bekannt zu geben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird.

(4) Über das Betreten oder die Durchsuchung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss Grund, Zeit und Ort der Maßnahme, deren Ergebnis sowie die verantwortliche Dienststelle angeben. Die Niederschrift ist von einer ausführenden Beamtin oder einem ausführenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.

(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Maßnahme gefährden, so sind den betroffenen Personen lediglich das Betreten oder die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle, der Zeit und des Ortes schriftlich zu bestätigen.

(6) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf das Betreten gemäß § 19 Absatz 4 nicht anzuwenden.