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§ 20 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLVO
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 BremLVO – Unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende Bildungsgänge oder Hochschulstudien

(1) Bewerberinnen und Bewerber können nach Maßgabe der Anlage 2 die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 für das erste Einstiegsamt auch durch eine für die Laufbahnaufgaben geeignete abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Beamtengesetzes und für das zweite Einstiegsamt auch durch eine mit einer Prüfung abgeschlossene berufliche Aus- oder Fortbildung gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Bremischen Beamtengesetzes erwerben.

(2) Bewerberinnen und Bewerber können nach Maßgabe der Anlage 2 die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 durch Abschluss eines unmittelbar für die Laufbahn qualifizierenden Hochschulstudiums gemäß § 14 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 des Bremischen Beamtengesetzes erwerben. Soweit dies Anlage 2 bestimmt, findet vor Erwerb der Befähigung eine Einführung in die Laufbahnaufgaben statt.