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§ 20 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt IV – Schutz der Fischbestände

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BremFiG – Schonbezirke

(1) Die Oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung zu Schongebieten erklären:

  1. 1.
    Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke);
  2. 2.
    Gewässer oder Gewässerteile, die als Laich- oder Aufwuchsplätze für Fische besonders geeignet sind (Laichschonbezirke);
  3. 3.
    Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind.

(2) In der Rechtsverordnung können alle Handlungen, die geeignet sind, das Schongebiet zu gefährden, beschränkt oder untersagt werden. Dabei sind die Belange der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes im Einvernehmen mit den Wasserbehörden zu wahren.

(3) Schonbezirke sind von den Gemeinden durch Schilder zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Aufstellung der Schilder zu dulden.