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§ 20 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Friedhofswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 BestattG – Trägerschaft und Betreiben von Friedhöfen

(1) Träger von Friedhöfen können nur sein:

  1. 1.

    Gemeinden,

  2. 2.

    als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften.

(2) Die Gemeinden haben sicherzustellen, dass der örtliche Bedarf an Friedhöfen im Umfang der Zulassungspflicht nach § 22 gedeckt ist. Kann ein Bestehender öffentlicher Bedarf nicht auf andere Weise befriedigt werden, sind die Gemeinden zum Betreiben eigener Friedhöfe (kommunaler Friedhöfe) verpflichtet; das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) bleibt unberührt.

(3) Als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften können im Rahmen der Gesetze eigene Friedhöfe (kirchliche Friedhöfe) betreiben. Sie haben die beabsichtigte Anlegung und wesentliche Veränderung eines Friedhofs dem Kreis oder der kreisfreien Stadt rechtzeitig und umfassend anzuzeigen. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt kann das beabsichtige Vorhaben binnen einer Frist von sechs Monaten untersagen, wenn es den Anforderungen des § 19 Abs. 2 widerspricht.

(4) Private Bestattungsplätze dürfen nur ausnahmsweise und mit schriftlicher Genehmigung der Gemeinde neu angelegt, erweitert oder belegt werden. Mit der Genehmigung ist eine Ruhezeit festzulegen. §§ 19 und 23 gelten entsprechend.