Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 BestattG M-V
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BestattG M-V
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BestattG M-V – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Abs. 2 als Verpflichteter die Leichenschau nicht unverzüglich veranlaßt,

  2. 2.

    entgegen § 3 Abs. 3 als Arzt die Leichenschau nicht durchführt,

  3. 3.

    entgegen § 4 Abs. 1 die Leichenschau nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Weise durchführt,

  4. 4.

    entgegen § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3 Satz 3 oder § 12 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt,

  5. 5.

    entgegen § 4 Abs. 4 als Arzt eine Leiche nicht mit einem Hinweis auf eine meldepflichtige Krankheit oder auf eine sonstige von der Leiche ausgehende Gefahr kennzeichnet oder entgegen § 8 Abs. 3 die Kennzeichnung auf dem Sarg nicht wiederholt,

  6. 6.

    als Arzt entgegen § 6 Abs. 1 eine Todesbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Todesbescheinigung oder einen Obduktionsschein nicht vervollständigt,

  7. 7.

    entgegen § 8 Abs. 2 für die Beförderung von Leichen im Straßenverkehr ein Fahrzeug benutzt, das hierfür nicht bestimmt und eingerichtet ist, oder einen Anhänger benutzt,

  8. 8.

    entgegen § 8 Absatz 6 die Aufbewahrung und Beförderung von Leichen nicht den dort benannten DIN-Normen entsprechend durchführt oder nicht den Nachweis der Zertifizierung besitzt.

  9. 9.

    entgegen § 13 eine Beisetzung außerhalb eines Friedhofs vornimmt,

  10. 10.

    einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen

  1. 1.

    des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 und 9 die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte,

  2. 2.

    des Absatzes 1 Nr. 1, 7 und 8 die örtlichen Ordnungsbehörden.

(4) Die Geldbußen fließen den nach Absatz 3 zuständigen Behörden zu. Diese tragen abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und sind ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.