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§ 20 BestattG 1988
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Staatliches Friedhofswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG 1988,HH
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BestattG 1988 – Gewerbetreibende (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2020 durch § 38 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379).

(1) Auf den Friedhöfen darf unbeschadet der nach § 32 Nummer 2 Buchstabe c erlassenen Vorschriften nur solche gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden, die dem Zweck der Friedhöfe dient.

(2) Gewerbetreibende bedürfen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Das Genehmigungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn dem Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhof erforderliche fachliche Qualifikation oder persönliche Zuverlässigkeit fehlt.

(4) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Gewerbetreibende die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt. Sie kann widerrufen werden, wenn er gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen verstoßen hat; vor Ablauf eines Jahres darf sie nicht wieder erteilt werden.

(5) Auf den Friedhöfen dürfen gewerbliche Arbeiten nur während der von der zuständigen Behörde festgesetzten Zeit unter Wahrung der Würde des Ortes ausgeführt werden.