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§ 20 BestG
Bestattungsgesetz (BestG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten, Ermächtigungen und Schlussbestimmungen

Titel: Bestattungsgesetz (BestG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: BestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BestG – Ermächtigungen

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    Anforderungen an Bestattungsplätze (§ 1 Abs. 2) und Leichenhallen (§ 2 Abs. 1) festzulegen,
  2. 2.
    die Mindestruhezeit für Verstorbene zu bestimmen,
  3. 3.
    Anforderungen an die Durchführung der Leichenschau (§ 11 Abs. 1), Inhalt, Form, Aufbewahrung und Abgabe der Totenscheine (§ 11 Abs. 5) festzulegen und zu bestimmen, welchen Behörden diese vorzulegen sind und welchen Personen und Stellen Einsicht in sie gewährt oder Auskünfte daraus erteilt werden kann,
  4. 4.
    Anforderungen an die Beschaffenheit von Särgen und die Einsargung (§ 13) festzulegen,
  5. 5.
    Anforderungen an Leichenfahrzeuge festzulegen sowie zu bestimmen, welche Unterlagen bei der Überführung nach § 14 mitzuführen sind,
  6. 6.
    Inhalt und Form des Leichenpasses (§ 14 Abs. 4) festzulegen und zu bestimmen, welche Nachweise dem Antrag auf Ausstellung beizufügen sind,
  7. 7.
    das Genehmigungsverfahren für Bestattungen (§ 8 Abs. 6) festzulegen,
  8. 8.
    zu bestimmen, welche Nachweise und Verzeichnisse die Träger von Einäscherungsanlagen zu führen haben sowie die Aufbewahrungsfristen für die Totenscheine (§ 11 Abs. 5), die Bestattungsgenehmigung (§ 8 Abs. 6) und die Verzeichnisse festzulegen,
  9. 9.
    das Verfahren bei der Feuerbestattung (§ 8 Abs. 5, § 16), insbesondere die Beschaffenheit der Särge und der Urnen zu bestimmen.

(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium.