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§ 20 BbgJagdG
Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Schutz des Wildes und seiner Lebensräume

Titel: Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BbgJagdG – Jagdgatter

(1) Die Eingatterung von Jagdbezirken oder Teilen davon zum Zwecke der Hege und der Jagd ist nicht gestattet. Soweit notwendige Einzäunungen, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit, zur Entstehung von Gattern führen, gelten diese als befriedeter Bezirk. Satz 2 gilt nicht für Forstschutzgatter.

(2) Gatter zur landwirtschaftlichen Wildtierhaltung sind keine Jagdgatter im Sinne dieses Gesetzes. Die Tötung der dort gehaltenen Tiere ist keine Jagdausübung.